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Medienpolitisches Positionspapier

 

 

Medienpolitisches Positionspapier

CDU-Fraktion des Sächsischen Landtages

- in der Fassung der Fraktionsklausur vom 21. September 2000 -

1. Das duale Rundfunksystem in Deutschland ist beizubehalten und im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben weiter zu entwickeln.
2. Der öffentlich-rechtliche Teil des dualen Rundfunksystems besitzt eine Bestands- und Entwicklungsgarantie. Er wird auch weiterhin zur Erfüllung seines Funktions- bzw. Grundversorgungsauftrages öffentlich finanziert.
3. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auf die zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel begrenzt werden. Dies bedeutet, dass Sponsoring und Werbung als Finanzierungsquellen ausscheiden.
4. Eine strikte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus öffentlichen Mitteln muss keine Gebührenerhöhung zur Folge haben. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat sich auf die konsequente Erfüllung seines Funktions- bzw. Grundversorgungsauftrages zurück zu besinnen. Der Entwicklungsgarantie kann durch Programmaustausch statt durch Erweiterung Rechnung getragen werden. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die auch im 12. KEF-Bericht erkannt erheblichen Sparpotentionale zu optimieren und zu realisieren.
5. Die Rückführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf seinen Funktions- bzw. Grundversorgungsauftrag macht eine Definition dieses Auftrages unter Berücksichtigung des Gebotes der Staatsferne erforderlich. Die Definition hat sich in dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen zu bewegen, die Entwicklung des privaten Rundfunks der letzten Jahre zu berücksichtigen und den Auftrag der öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dieser Grundlage restriktiv aber dynamisch festzulegen.
6. Landesrechnungshöfe und KEF müssen uneingeschränkten Zugang und umfassende Prüfmöglichkeiten der Finanzen der Landesrundfunkanstalten erhalten. Die Prüfung durch die Rechnungshöfe hat das Finanzgebaren der Anstalten transparent zu machen.
7. Nur eine klare Transparenz der Finanzlage und Planung der öffentlich-rechtlichen Anstalten im Zusammenwirken mit einer klar umrissenen Definition des Grundversorgungsauftrages sichert den von uns gewollten Bestand des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten. In diesem Zusammenhang können die Anstalten nur die Berechtigung zu öffentlicher Finanzierung beibehalten, wenn sie auf der Basis ihres Grundversorgungsauftrages als öffentliche Einrichtungen der Daseinsvorsorge agieren. Solange und soweit sie in umfangreichen Wettbewerb mit privaten Anbietern außerhalb des Grundversorgungsauftrages treten und ihre Kosten- und Einnahmestruktur wenig transparent gestalten, werden sie unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten keinen dauerhaften Bestand haben können.
8. Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist neu zu ordnen. Die Gebührenfinanzierung über eine eigenständige und teure Verwaltung der Gebühreneinzugszentrale wird bei weiterer Konvergenz der Medien und Verzicht auf eine Gebühr für den PC fragwürdig.
9. Das System der Ermittlung des Bedarfes durch die KEF ist zu überprüfen und kritisch zu hinterfragen. Derzeit wird ein fast beliebiger Bedarf angemeldet, durch die KEF geprüft und aufgrund mangelnder Transparenz des Finanzgebarens der Anmelder nur unzureichend verobjektiviert. Das Ergebnis ist damit stets eine Gebührenerhöhung und die feste Etablierung einer Gebührenerhöhungsspirale. Diese Dynamik gilt es zu brechen.
10. Rundfunkfreiheit ist zunächst Programmfreiheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Programmausweitungsentscheidung auch mit der zur Verfügungstellung weiterer öffentlicher (Gebühren-) Mittel honoriert werden muss. Programmausweitungen sind nicht erforderlich. Die Rückbesinnung auf einen klar definierten Grundversorgungsauftrag bzw. Funktionsauftrag kann durchaus Programmreduzierungen in erheblichem Umfange zur Folge haben.
11. Der Grundversorgungsauftrag muss die Bereiche Information/Nachrichten, Kultur, Bildung, anspruchsvolle Unterhaltung und Sport umfassen. Hierbei haben die 3. Programme der Landesrundfunkanstalten ihren regionalen Auftrag zu erfüllen.
12. Ein gesondertes Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für das Internet ist grundsätzlich abzulehnen.
13. PC müssen rundfunkgebührenbefreit bleiben.
14. Mit dem 4. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag ist der Einstieg in die Digitalisierung rechtlich vollzogen. Die Digitalisierung ist konsequent auszubauen und auch zu fördern. Sie ermöglicht es, dass knappe Gut der Übertragungskapazität zu einem wesentlich weniger knappen Gut umzuformen. Damit wird es möglich, das Breitbandkabel auch für Medien-, Informations- und Kommunikationsdienste zu nutzen.
15. Die Digitalisierung und die Einführung neuer Medien bedürfen der Förderung. Diese sollte grundsätzlich aus dem maximal 2%igen Gebührenanteil finanziert werden. Bei einer Neuordnung der Rundfunkaufsicht (Medienanstalten) müssen lokale und regionale Aufgaben weiterhin bei den Bundesländern verbleiben.
16. Der Schutz der Menschenwürde und der Jugendschutz sind den neuen technischen Möglichkeiten und der Digitalisierung entsprechend zu gestalten und konsequent umzusetzen.
17. Die Medienwirkungsforschung ist zu intensivieren, zu evaluieren und die Ergebnisse sind im Rahmen des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes konsequent umzusetzen. Ein weiterer Schwerpunkt bleibt die Förderung der Medienkompetenz.
18. Im Rahmen des Menschenwürde- und Jugendschutzes haben die Regelungen der freiwilligen Selbstkontrolle zu einer signifikanten Beschränkung der Gewaltdarstellung geführt. Die Bereitschaft der Anbieter und Veranstalter, freiwillige Regelungen zu entwerfen, neuen technischen Möglichkeiten anzupassen und zu verfeinern sowie konsequent umzusetzen und zu fördern. Erst subsidiär hat der Staat seine Regelungen auf die Notwendigkeiten von Anpassungen und etwaigen Verschärfungen zu überprüfen, Verstöße sind strikt zu ahnden.
19. Die Deregulierung im Medienbereich ist fortzusetzen. Das bedeutet Förderung der Entwicklung und Chancen für neue Anbieter sowie für lokale, regionale und Spartenanbieter.
20. Künftig werden neben öffentlich- und werbefinanzierten Programmen bezahlte Spartenprogramme und bezahlte Einzelbeiträge (on demand) die Rundfunkangebote erweitern.

 

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