| 1. |
Das duale Rundfunksystem in Deutschland ist beizubehalten und im Rahmen
der verfassungsrechtlichen Vorgaben weiter zu entwickeln. |
| 2. |
Der öffentlich-rechtliche Teil des dualen Rundfunksystems besitzt eine
Bestands- und Entwicklungsgarantie. Er wird auch weiterhin zur Erfüllung seines
Funktions- bzw. Grundversorgungsauftrages öffentlich finanziert. |
| 3. |
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auf die zur
Verfügung gestellten öffentlichen Mittel begrenzt werden. Dies bedeutet, dass Sponsoring
und Werbung als Finanzierungsquellen ausscheiden. |
| 4. |
Eine strikte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus
öffentlichen Mitteln muss keine Gebührenerhöhung zur Folge haben. Der
öffentlich-rechtliche Rundfunk hat sich auf die konsequente Erfüllung seines Funktions-
bzw. Grundversorgungsauftrages zurück zu besinnen. Der Entwicklungsgarantie kann durch
Programmaustausch statt durch Erweiterung Rechnung getragen werden. Der
öffentlich-rechtliche Rundfunk hat die auch im 12. KEF-Bericht erkannt erheblichen
Sparpotentionale zu optimieren und zu realisieren. |
| 5. |
Die Rückführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf seinen
Funktions- bzw. Grundversorgungsauftrag macht eine Definition dieses Auftrages unter
Berücksichtigung des Gebotes der Staatsferne erforderlich. Die Definition hat sich in dem
verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen zu bewegen, die Entwicklung des privaten
Rundfunks der letzten Jahre zu berücksichtigen und den Auftrag der
öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf dieser Grundlage restriktiv aber dynamisch
festzulegen. |
| 6. |
Landesrechnungshöfe und KEF müssen uneingeschränkten Zugang und
umfassende Prüfmöglichkeiten der Finanzen der Landesrundfunkanstalten erhalten. Die
Prüfung durch die Rechnungshöfe hat das Finanzgebaren der Anstalten transparent zu
machen. |
| 7. |
Nur eine klare Transparenz der Finanzlage und Planung der
öffentlich-rechtlichen Anstalten im Zusammenwirken mit einer klar umrissenen Definition
des Grundversorgungsauftrages sichert den von uns gewollten Bestand des
öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten. In diesem
Zusammenhang können die Anstalten nur die Berechtigung zu öffentlicher Finanzierung
beibehalten, wenn sie auf der Basis ihres Grundversorgungsauftrages als öffentliche
Einrichtungen der Daseinsvorsorge agieren. Solange und soweit sie in umfangreichen
Wettbewerb mit privaten Anbietern außerhalb des Grundversorgungsauftrages treten und ihre
Kosten- und Einnahmestruktur wenig transparent gestalten, werden sie unter EU-rechtlichen
Gesichtspunkten keinen dauerhaften Bestand haben können. |
| 8. |
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist neu zu ordnen.
Die Gebührenfinanzierung über eine eigenständige und teure Verwaltung der
Gebühreneinzugszentrale wird bei weiterer Konvergenz der Medien und Verzicht auf eine
Gebühr für den PC fragwürdig. |
| 9. |
Das System der Ermittlung des Bedarfes durch die KEF ist zu überprüfen
und kritisch zu hinterfragen. Derzeit wird ein fast beliebiger Bedarf angemeldet, durch
die KEF geprüft und aufgrund mangelnder Transparenz des Finanzgebarens der Anmelder nur
unzureichend verobjektiviert. Das Ergebnis ist damit stets eine Gebührenerhöhung und die
feste Etablierung einer Gebührenerhöhungsspirale. Diese Dynamik gilt es zu brechen. |
| 10. |
Rundfunkfreiheit ist zunächst Programmfreiheit. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass jede Programmausweitungsentscheidung auch mit der zur Verfügungstellung
weiterer öffentlicher (Gebühren-) Mittel honoriert werden muss. Programmausweitungen
sind nicht erforderlich. Die Rückbesinnung auf einen klar definierten
Grundversorgungsauftrag bzw. Funktionsauftrag kann durchaus Programmreduzierungen in
erheblichem Umfange zur Folge haben. |
| 11. |
Der Grundversorgungsauftrag muss die Bereiche Information/Nachrichten,
Kultur, Bildung, anspruchsvolle Unterhaltung und Sport umfassen. Hierbei haben die 3.
Programme der Landesrundfunkanstalten ihren regionalen Auftrag zu erfüllen. |
| 12. |
Ein gesondertes Programmangebot der öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalten für das Internet ist grundsätzlich abzulehnen. |
| 13. |
PC müssen rundfunkgebührenbefreit bleiben. |
| 14. |
Mit dem 4. Rundfunkänderungs-Staatsvertrag ist der Einstieg in die
Digitalisierung rechtlich vollzogen. Die Digitalisierung ist konsequent auszubauen und
auch zu fördern. Sie ermöglicht es, dass knappe Gut der Übertragungskapazität zu einem
wesentlich weniger knappen Gut umzuformen. Damit wird es möglich, das Breitbandkabel auch
für Medien-, Informations- und Kommunikationsdienste zu nutzen. |
| 15. |
Die Digitalisierung und die Einführung neuer Medien bedürfen der
Förderung. Diese sollte grundsätzlich aus dem maximal 2%igen Gebührenanteil finanziert
werden. Bei einer Neuordnung der Rundfunkaufsicht (Medienanstalten) müssen lokale und
regionale Aufgaben weiterhin bei den Bundesländern verbleiben. |
| 16. |
Der Schutz der Menschenwürde und der Jugendschutz sind den neuen
technischen Möglichkeiten und der Digitalisierung entsprechend zu gestalten und
konsequent umzusetzen. |
| 17. |
Die Medienwirkungsforschung ist zu intensivieren, zu evaluieren und die
Ergebnisse sind im Rahmen des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes
konsequent umzusetzen. Ein weiterer Schwerpunkt bleibt die Förderung der Medienkompetenz. |
| 18. |
Im Rahmen des Menschenwürde- und Jugendschutzes haben die Regelungen der
freiwilligen Selbstkontrolle zu einer signifikanten Beschränkung der Gewaltdarstellung
geführt. Die Bereitschaft der Anbieter und Veranstalter, freiwillige Regelungen zu
entwerfen, neuen technischen Möglichkeiten anzupassen und zu verfeinern sowie konsequent
umzusetzen und zu fördern. Erst subsidiär hat der Staat seine Regelungen auf die
Notwendigkeiten von Anpassungen und etwaigen Verschärfungen zu überprüfen, Verstöße
sind strikt zu ahnden. |
| 19. |
Die Deregulierung im Medienbereich ist fortzusetzen. Das bedeutet
Förderung der Entwicklung und Chancen für neue Anbieter sowie für lokale, regionale und
Spartenanbieter. |
| 20. |
Künftig werden neben öffentlich- und werbefinanzierten Programmen
bezahlte Spartenprogramme und bezahlte Einzelbeiträge (on demand) die Rundfunkangebote
erweitern. |