Entschließungsantrag zum FAG sowie zur Pauschalierung von Fördermitteln (DS 3/3118)
In einem Entschließungsantrag hat sich der Sächsische
Landtag am 13. Dezember 2000 für eine Weiterentwicklung des kommunalen
Finanzausgleichsgesetzes ausgesprochen. Diese soll vorrangig folgende Aspekte umfassen:
Vor dem Hintergrund der kommunalen Steuereinnahmen soll geprüft werden, ob die derzeit
geltende Ausgleichsquote in Höhe von 75 v.H. angemessen ist. (Kreise und Gemeinden, die
unterdurchschnittliche eigene Einnahmen aufweisen, werden durch die Schlüsselzuweisungen
des Freistaates auf 75 v.H. der durchschnittlichen Finanzkraft angehoben.) Bei der
Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass jeder Kommune eine zur Aufgabenerfüllung
erforderliche Finanzausstattung zur Verfügung stehen muss und gleichzeitig Anreize zur
Stärkung der eigenen Steuerbasis verbleiben müssen.
Die im FAG vorgesehene regelmäßige Prüfung der Ausgaben- und Aufgabenentwicklung
soll auch eine Überprüfung des Hauptansatzes bzw. der Hauptansatzstaffelung umfassen.
Hierbei soll auch geprüft werden, ob eine Anpassung der Inneren Struktur des
Finanzausgleiches im Hinblick auf die Finanzentwicklung des Landeswohlfahrtsverbands
erforderlich erscheint. (Das bisher durch eine Überzahlung seitens des Freistaates
vorhandene Finanzpolster des Landeswohlfahrtsverbandes verringert sich erheblich durch
Kostensteigerungen der letzten Jahre.)
Es soll umgehend geprüft werden, ob sich aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils vom
23. November 2000 Änderungsbedarf für das geltende FAG ergibt. Sofern Anpassungen
erforderlich sind, soll eine Gesetzesänderung im 1. Halbjahr 2001 mit Wirkung für das
Finanzausgleichsjahr 2002 vorbereitet werden. Richtschnur hierfür ist, dass das Gericht
den Umfang des kommunalen Finanzausgleichs gemäß Artikel 87 Sächsische Verfassung
bestätigt hat und demnach eine Anpassung der Finanzmassenverteilung nach dem vertikalen
Gleichmäßigkeitsgrundsatz gemäß § 4 Abs. 1 nicht geboten ist. Allenfalls ist die
Finanzverteilung innerhalb des FAG anzupassen. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich
in einer ersten Stellungnahme zu o.g. Urteil in ähnlicher Weise geäußert.
Im Ergebnis der gegenwärtigen Umstrukturierung des Schulnetzes soll überprüft
werden, ob innerhalb des FAG eine spezielle Regelung für den Lastenausgleich bei der
Schülerbeförderung erforderlich ist.
Einen deutlichen politischen Fingerzeig enthält die Ziffer III. des
Entschließungsantrages. Hierin fordert der Sächsische Landtag Mittel für
kommunalrelevante Förderprogramme des Freistaates zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung bevorzugt als aufgabenbezogene Pauschalfördermittel auszureichen. Dies
dürfte auch zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung bei der Durchführung von
Förderprogrammen führen. Unter diesem Gesichtspunkt sollen sämtliche Förderprogramme,
die sich an Kommunen richten, bis zur Aufstellung des Haushaltsplanes 2003 überprüft und
ggf. entsprechende Vorschläge unterbreitet werden. Für den Bereich der
Kindertagesstätten soll dies ab 1. Oktober 2001 erfolgen, wie dies im
Entschließungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz zum Ausdruck gebracht wurde.
|