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Entschließungsantrag zum FAG sowie zur Pauschalierung von Fördermitteln (DS 3/3118)

In einem Entschließungsantrag hat sich der Sächsische Landtag am 13. Dezember 2000 für eine Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichsgesetzes ausgesprochen. Diese soll vorrangig folgende Aspekte umfassen:

Vor dem Hintergrund der kommunalen Steuereinnahmen soll geprüft werden, ob die derzeit geltende Ausgleichsquote in Höhe von 75 v.H. angemessen ist. (Kreise und Gemeinden, die unterdurchschnittliche eigene Einnahmen aufweisen, werden durch die Schlüsselzuweisungen des Freistaates auf 75 v.H. der durchschnittlichen Finanzkraft angehoben.) Bei der Überprüfung ist zu berücksichtigen, dass jeder Kommune eine zur Aufgabenerfüllung erforderliche Finanzausstattung zur Verfügung stehen muss und gleichzeitig Anreize zur Stärkung der eigenen Steuerbasis verbleiben müssen.

Die im FAG vorgesehene regelmäßige Prüfung der Ausgaben- und Aufgabenentwicklung soll auch eine Überprüfung des Hauptansatzes bzw. der Hauptansatzstaffelung umfassen. Hierbei soll auch geprüft werden, ob eine Anpassung der Inneren Struktur des Finanzausgleiches im Hinblick auf die Finanzentwicklung des Landeswohlfahrtsverbands erforderlich erscheint. (Das bisher durch eine Überzahlung seitens des Freistaates vorhandene Finanzpolster des Landeswohlfahrtsverbandes verringert sich erheblich durch Kostensteigerungen der letzten Jahre.)

Es soll umgehend geprüft werden, ob sich aufgrund des Verfassungsgerichtsurteils vom 23. November 2000 Änderungsbedarf für das geltende FAG ergibt. Sofern Anpassungen erforderlich sind, soll eine Gesetzesänderung im 1. Halbjahr 2001 mit Wirkung für das Finanzausgleichsjahr 2002 vorbereitet werden. Richtschnur hierfür ist, dass das Gericht den Umfang des kommunalen Finanzausgleichs gemäß Artikel 87 Sächsische Verfassung bestätigt hat und demnach eine Anpassung der Finanzmassenverteilung nach dem vertikalen Gleichmäßigkeitsgrundsatz gemäß § 4 Abs. 1 nicht geboten ist. Allenfalls ist die Finanzverteilung innerhalb des FAG anzupassen. Die kommunalen Spitzenverbände haben sich in einer ersten Stellungnahme zu o.g. Urteil in ähnlicher Weise geäußert.

Im Ergebnis der gegenwärtigen Umstrukturierung des Schulnetzes soll überprüft werden, ob innerhalb des FAG eine spezielle Regelung für den Lastenausgleich bei der Schülerbeförderung erforderlich ist.

Einen deutlichen politischen Fingerzeig enthält die Ziffer III. des Entschließungsantrages. Hierin fordert der Sächsische Landtag Mittel für kommunalrelevante Förderprogramme des Freistaates zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung bevorzugt als aufgabenbezogene Pauschalfördermittel auszureichen. Dies dürfte auch zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung bei der Durchführung von Förderprogrammen führen. Unter diesem Gesichtspunkt sollen sämtliche Förderprogramme, die sich an Kommunen richten, bis zur Aufstellung des Haushaltsplanes 2003 überprüft und ggf. entsprechende Vorschläge unterbreitet werden. Für den Bereich der Kindertagesstätten soll dies ab 1. Oktober 2001 erfolgen, wie dies im Entschließungsantrag zum Haushaltsbegleitgesetz zum Ausdruck gebracht wurde.





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